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Inventare-Lexikon – Begriffe der Anlagenbuchhaltung

Glossar der wichtigsten Begriffe aus der Anlagenbuchhaltung und Bewertung für die Arbeit mit FibuNet.

Diese Woche aktualisiert

Inventare-Lexikon – Begriffe der Anlagenbuchhaltung

Dieses Glossar erläutert die wichtigsten Fachbegriffe der Anlagenbuchhaltung und Bewertung. Es unterstützt Sie beim Verständnis der Inventar- und Anlagenfunktionen in FibuNet.

A

Abgang

Ein Abgang ist die mengenmäßige Verminderung einer Vermögensposition, z. B. durch Veräußerung einer Maschine. Abgänge des Anlagevermögens sind wertmäßig auszuweisen.

Abschreibung

Die Abschreibung ist eine Rechengröße zur Erfassung von Wertminderungen abnutzbarer Güter (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Gebäude). Ursachen für Wertminderungen sind Gebrauch, technischer Fortschritt, Nachfrageverschiebungen oder Fristablauf.

Abschreibungsarten

Abschreibungen lassen sich nach verschiedenen Kriterien unterscheiden:

  • Nach Rechnungssystem: handelsrechtliche, kalkulatorische und steuerrechtliche Abschreibungen

  • Nach Regelmäßigkeit: planmäßige (auf Basis der Nutzungsdauer) und außerplanmäßige Abschreibungen (für nicht voraussehbare Wertminderungen)

  • Nach Ausweistechnik: direkte Abschreibung (Buchwert wird gemindert) und indirekte Abschreibung (Wertberichtigungsposten auf der Passivseite)

Abschreibungsbasis

Die Abschreibungsbasis ist die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Abschreibungsbetrags. Als Werte kommen u. a. Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungskosten in Frage. Handelsrechtlich sind gem. § 253 II HGB die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Basis vorgeschrieben (Anschaffungswertprinzip).

Abschreibungsbereiche

Abschreibungsbereiche bezeichnen die Art der Abschreibung in Abhängigkeit des Rechnungssystems: handelsrechtlich, kalkulatorisch oder steuerrechtlich. Jeder Bereich verfolgt unterschiedliche Rechnungszwecke.

Abschreibungsplan

Der Abschreibungsplan enthält die Angaben zur Berechnung planmäßiger Abschreibungen:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten

  • Voraussichtlicher Restverkaufserlös

  • Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes

  • Verwendetes Abschreibungsverfahren

Abschreibungsverfahren

Abschreibungsverfahren lassen sich unterscheiden in:

  • Degressive Abschreibung

  • Lineare Abschreibung

  • Progressive Abschreibung

  • Leistungsabhängige Abschreibung

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die AfA ist das steuerrechtliche Pendant zur planmäßigen handelsrechtlichen Abschreibung. Sie muss jährlich vorgenommen werden. Die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung dienen als Grundlage zur Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (sie sind nicht gesetzlich verbindlich).

Zulässige Verfahren:

  • Lineare AfA: Regelfall gem. § 7 I EStG

  • Degressive AfA: Für bestimmte Einkunftsarten und Wirtschaftsgüter zulässig (auf das Dreifache, höchstens 30 % des linearen Satzes begrenzt, § 7 II EStG)

  • Absetzung für Substanzverringerung (AfS): Für mengenmäßige Substanzminderung (z. B. Rohstoffvorkommen)

Gebäude-AfA: Für Wohngebäude (Fertigstellung nach 31.12.1924) jährlich 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgebäude (Bauantrag ab 01.01.1994) 4 %. Der Wechsel von degressiver zu linearer AfA ist jederzeit möglich, der umgekehrte Wechsel nicht.

Bemessungsgrundlage: Anschaffungs-/Herstellungskosten (nicht Wiederbeschaffungskosten).

AfA-Tabellen

Die AfA-Tabellen werden vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Sie enthalten Erfahrungswerte zur durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter und bilden die Grundlage für die steuerrechtliche Abschreibung. Aus betriebsindividuellen Gründen können Sie kürzere Nutzungsfristen ansetzen.

Aktivierung, handelsrechtliche

Die handelsrechtliche Aktivierung ist der Ansatz und Ausweis von Vermögensgegenständen und Rechnungsabgrenzungsposten als Aktivposition in der Bilanz. Das Handelsrecht definiert, für welche Vermögensgegenstände eine Aktivierungspflicht (Bilanzierungspflicht) besteht.

Aktivierung, steuerrechtliche

Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips gelten die handelsrechtlichen Aktivierungsvorschriften grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Wichtige Unterschiede: Wenn handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht besteht (z. B. für entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter), wird daraus in der Steuerbilanz eine Aktivierungspflicht. Für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und den originären Firmenwert besteht ein steuerliches Aktivierungsverbot.

Anlagenbuchhaltung

Die Anlagenbuchhaltung ist eine Nebenbuchhaltung zur gesonderten Erfassung der Geschäftsvorfälle des Anlagevermögens. Sie wird eingerichtet, wenn der Umfang des Anlagevermögens eine bestimmte Größe überschreitet.

Anlagenspiegel

Gem. § 268 II HGB ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten sind Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen und Abschreibungen gesondert aufzuführen.

Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst gem. § 247 II HGB alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Zugänge sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

Gliederung gem. § 266 II HGB:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Konzessionen, Schutzrechte, Lizenzen, Firmenwert, geleistete Anzahlungen

  • Sachanlagen: Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau

  • Finanzanlagen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen

Bei abnutzbaren Gegenständen sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Ist der beizulegende Wert am Bilanzstichtag niedriger, kann eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen (bei dauerhafter Wertminderung: Pflicht).

Anschaffungskosten, handelsrechtliche

Handelsrechtliche Anschaffungskosten umfassen sämtliche Aufwendungen, die erforderlich sind, einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 I HGB). Nicht dazu zählen die Vorsteuer und Kosten der Kapitalbeschaffung. Die Anschaffungskosten bilden die Wertobergrenze im Jahresabschluss.

Anschaffungskosten, steuerrechtliche

Der steuerrechtliche Bewertungsmaßstab für fremdbezogene Wirtschaftsgüter. Besonderheiten gegenüber dem Handelsrecht:

  • Fremdkapitalkosten werden bei Anschaffungsnebenkosten üblicherweise nicht einbezogen

  • Die Vorsteuer wird nicht einbezogen (auch Vorsteuerberichtigungen wirken sich nicht aus)

  • Beim Tausch werden die Anschaffungskosten zum gemeinen Wert (Veräußerungspreis) angesetzt (stille Reserven werden aufgedeckt)

  • Beim unentgeltlichen Erwerb werden fiktive Beträge in Höhe der Wiederbeschaffungskosten angesetzt

Anschaffungswertprinzip / Realisationsprinzip

Ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB): Gewinne dürfen erst bei Realisation (durch den Umsatzprozess) ausgewiesen werden. Daraus folgt, dass Leistungen bis zum Verkauf höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind, auch wenn der Wert gestiegen ist (§ 253 I HGB). Das Realisationsprinzip wird durch das Imparitätsprinzip eingeschränkt.

B

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, durch dessen Multiplikation mit dem Steuersatz die Steuerschuld berechnet wird. Die Berechnungsvorgänge sind in den jeweiligen Steuergesetzen festgelegt.

Betriebsvermögen

Der Begriff Betriebsvermögen hat mehrere Bedeutungen:

  1. Ermittlungstechnisch (§ 4 I EStG): Im Sinne des Eigenkapitals für den Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung

  2. Abgrenzung (§ 6 I 1 EStG): Unterscheidung nach betrieblichem Nutzungsanteil in notwendiges Betriebsvermögen (über 50 % betrieblich), gewillkürtes Betriebsvermögen (10–50 %, Wahlrecht) und Privatvermögen (unter 10 %)

  3. Bewertungsgesetz: Teilbemessungsgrundlage für Substanzsteuern

  4. Umgangssprachlich: Gesellschaftsvermögen (Haftkapital) von Kapitalgesellschaften

Bei Personengesellschaften kann es neben dem Gesamthandsvermögen auch Sonderbetriebsvermögen geben (Wirtschaftsgüter im Eigentum einzelner Gesellschafter, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden).

Betriebsvermögensermittlung (Vermögensaufstellung)

Die Vermögensaufstellung dient der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage von Substanzsteuern. Das Bewertungsgesetz unterscheidet vier Vermögensarten: land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, sonstiges Vermögen und Betriebsvermögen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter werden erfasst, bewertet und zum Rohbetriebsvermögen addiert. Nach Abzug der Schulden ergibt sich das eigentliche Betriebsvermögen.

Bewertung

Bewertung ist die Zuordnung eines Preises zu einem wirtschaftlichen Sachverhalt. Es gibt zwei Arten der Preisermittlung:

  • Marktpreise: Bezahlte Geldeinheiten für einzelne Güter auf den Märkten

  • Nichtmarktpreise: Verrechnungs-, Lenk-, Schätz- oder Grenzpreise für innerbetriebliche Sachverhalte

Die Höhe des Preises hängt vom verfolgten Rechnungszweck ab. Für Besteuerungszwecke gibt der Gesetzgeber Bewertungsmaßstäbe gesetzlich vor.

D

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung nehmen die Abschreibungsbeträge während der Nutzungsdauer ab. Es gibt zwei Varianten:

  • Geometrisch-degressive Abschreibung: Der Abschreibungsbetrag nimmt von Periode zu Periode stärker ab. Die Berechnung erfolgt mit einem Abschreibungsprozentsatz vom Restbuchwert.

  • Arithmetisch-degressive Abschreibung: Die Abschreibungsbeträge fallen jeweils um denselben Degressionsbetrag. Die Sonderform der digitalen Abschreibung schreibt bis auf Null ab.

Degressive AfA-Sätze im Überblick:

Anschaffungsjahr

Höhe der degressiven AfA

bis 2000

3-fache der linearen AfA, max. 30 %

2001 bis 2005

2-fache der linearen AfA, max. 20 %

2006 bis 2007

3-fache der linearen AfA, max. 30 %

2008

Degressive AfA unzulässig

2009 bis 2010

2,5-fache der linearen AfA, max. 25 %

voraussichtlich ab 2011

Degressive AfA unzulässig

E

Einheitswert

Der Einheitswert ist eine gesetzlich vorgeschriebene Steuerbemessungsgrundlage, die einheitlich für mehrere Substanzsteuerarten festgestellt wird (Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer u. a.).

Einheitswerte werden festgestellt für inländischen Grundbesitz und inländische gewerbliche und freiberufliche Betriebe. Die Hauptfeststellung erfolgt alle drei Jahre (Betriebsvermögen) bzw. alle sechs Jahre (Grundbesitz). Die Einheitswerte des Grundbesitzes basieren auf den Wertverhältnissen zum 01.01.1964, zuzüglich 40 % Aufschlag.

Ertragswert

Der Ertragswert ist ein Wertmaßstab des Bewertungsgesetzes (§§ 36, 76 I BewG). Er ist definiert als das 18-fache des durchschnittlichen, nachhaltig erzielbaren Reinertrages. Er wird durch ein Vergleichsverfahren ermittelt und gilt insbesondere für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bebaute Grundstücke.

G

Gemeiner Wert

Der Gemeine Wert ist der zentrale steuerliche Wertmaßstab des Bewertungsgesetzes (§ 9 I BewG). Er entspricht dem Verkaufspreis, der unter normalen Umständen zu erzielen wäre. Maßgebend ist er für die Bewertung des Grundvermögens und des sonstigen Vermögens. Im Gegensatz zum Teilwert berücksichtigt der Gemeine Wert nicht den Gesamtunternehmenszusammenhang.

H

Handelsrechtliche Abschreibung

Handelsrechtliche Abschreibungen erfassen Wertminderungen von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss.

  • Planmäßige Abschreibung: Pflicht für abnutzbares Anlagevermögen. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten werden auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (§ 253 II HGB).

  • Außerplanmäßige Abschreibung: Möglich, wenn der beizulegende Wert unter dem planmäßigen Buchwert liegt (§ 253 II HGB).

  • Umlaufvermögen: Pflichtmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (strenges Niederstwertprinzip, § 253 III HGB).

Herstellungskosten

Herstellungskosten umfassen gem. § 255 II HGB alle Aufwendungen durch Güterverbrauch und Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes. In der Bilanz sind fertige und unfertige Erzeugnisse mit Herstellungskosten zu bewerten. Kalkulatorische Zusatz- oder Anderskosten bleiben unberücksichtigt. In bestimmtem Umfang können Gemeinkosten einbezogen werden.

I

Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Firmenwert) werden gem. § 266 II HGB als Teil des Anlagevermögens ausgewiesen. Nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände dürfen gem. § 248 HGB grundsätzlich nicht aktiviert werden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Dies ist der steuerrechtliche Begriff für immaterielle Vermögensgegenstände. Besondere ertrag- und vermögensteuerliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften sind zu beachten.

Imparitätsprinzip

Das Imparitätsprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Danach müssen Sie Verluste, die bei Aufstellung des Jahresabschlusses absehbar, aber noch nicht eingetreten sind, bereits bei Erkennbarkeit als Aufwand berücksichtigen. Es schränkt das Realisationsprinzip ein und führt zu einer Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten. Das Prinzip dient dem Schutz vor zu hohen Gewinnausweisen und Ausschüttungen. Es ist über das Niederstwertprinzip gesetzlich verankert.

Inventar

Das Inventar ist ein vom HGB vorgeschriebenes Bestandsverzeichnis (§ 240 HGB). Es wird zu Beginn eines Handelsgewerbes und zu jedem Bilanzstichtag aufgestellt. Die bei der Inventur festgestellten Vermögensgegenstände und Schulden werden im Inventar aufgeführt.

Inventur

Die Inventur ist die körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Grundstücke, Forderungen, Schulden, Bargeld u. a.). Sie dient der Abstimmung mit den Buchhaltungszahlen. Ergebnis der Inventur ist das Inventar.

Inventurverfahren:

  • Stichtagsinventur: Am Bilanzstichtag (oder innerhalb von 3 Monaten davor / 2 Monaten danach bei ordnungsgemäßer Fortschreibung)

  • Permanente Inventur: Laufende Bestandsfortschreibung

  • Stichprobeninventur: Unter bestimmten Bedingungen zulässig

Kalkulatorische Abschreibung

Die kalkulatorische Abschreibung dient der Kostenrechnung. Sie erfasst Wertminderungen von Produktionsfaktoren für interne Planungs- und Kontrollzwecke. Im Gegensatz zum Jahresabschluss gibt es keine gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Art. Sie können die Abschreibungsbasis und das Verfahren am jeweiligen Rechnungszweck orientieren. Kalkulatorische Abschreibungen sind Zusatzkosten, wenn sie höher als die handelsrechtlichen Abschreibungen ausfallen.

L

Leistungsabhängige Abschreibung

Dieses Abschreibungsverfahren eignet sich, wenn die Wertminderung weitgehend zeitunabhängig ist und sich die Leistungsabgabe (z. B. einer Maschine) messen lässt. Der Abschreibungsbetrag ergibt sich in Abhängigkeit von der periodischen Leistungsabgabe.

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag ist konstant.

N

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip ist ein GoB und Ausfluss des Imparitätsprinzips. Von zwei möglichen Wertansätzen muss oder kann der niedrigere angesetzt werden:

  • Strenges Niederstwertprinzip (§ 253 III HGB): Pflicht für das Umlaufvermögen

  • Gemildertes Niederstwertprinzip (§ 253 II HGB): Wahlrecht für das Anlagevermögen

Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Wirtschaftsgut im Unternehmen genutzt wird. Die technische Nutzungsdauer hängt von Qualität und Beanspruchung ab. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer richtet sich danach, wie lange die Nutzung unter ökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll ist.

P

Progressive Abschreibung

Bei der progressiven Abschreibung steigen die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer an. Der Verlauf kann arithmetisch oder geometrisch steigen.

S

Schulden

Der Begriff Schulden hat mehrere Bedeutungen:

  1. Handelsrechtlich: Sammelbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen

  2. Umgangssprachlich: Bezeichnung für einen Kredit

  3. Bürgerlich-rechtlich (§ 241 BGB): Ein Gläubiger ist berechtigt, von seinem Schuldner eine Leistung zu fordern. Grundsätzlich sind alle Schulden Holschulden (§ 269 BGB).

Sonderabschreibungen

Sonderabschreibungen werden aufgrund wirtschaftspolitischer Zielsetzungen (z. B. Förderung des Wohnungsbaus) zusätzlich oder anstelle der AfA gewährt. Kommen mehrere Sonderabschreibungen in Frage, darf nur eine angewendet werden (Kumulierungsverbot). Beispiel: die Anspar-Abschreibung nach § 7g III EStG zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.

Sonderbetriebsvermögen

Sonderbetriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich nur einem oder mehreren (nicht allen) Gesellschaftern gehören und der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden (z. B. Grundstücke, Patente). Sie werden in einer steuerlichen Sonderbilanz des betreffenden Gesellschafters aufgeführt.

Steuerrechtliche Abschreibung

Das Steuerrecht verwendet den Begriff Absetzung (§ 7 EStG) statt Abschreibung. Steuerrechtliche Abschreibungsarten:

  1. AfA / AfS (Absetzung für gewöhnliche Abnutzung / Substanzverringerung)

  2. AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung)

  3. Teilwertabschreibung

  4. Sonderabschreibung

T

Teilwert

Der Teilwert ist ein steuerrechtlicher Wertbegriff (§ 6 I Nr. 1 EStG). Er wird beschrieben als der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebes (Going-Concern-Prinzip) im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bezahlen würde. Im Gegensatz zum Gemeinen Wert berücksichtigt der Teilwert die Einbindung in den Gesamtwert des Unternehmens.

Teilwertabschreibung

Siehe Teilwert und steuerrechtliche Abschreibung.

U

Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dazu zählen:

  • Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate)

  • Forderungen

  • Kurzfristig gehaltene Wertpapiere

  • Zahlungsmittel (Bargeld, Bankguthaben)

Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs-/Herstellungskosten als Obergrenze. Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip.

V

Vereinfachungsregel (pro rata temporis)

Die Vereinfachungsregel gem. Abschn. 44(2) EStR wurde zum 01.01.2004 gestrichen. Seither müssen monatsgenaue Abschreibungen ermittelt werden.

Bisherige Regelung (bis 2003): Für bewegliche Wirtschaftsgüter konnte bei Nutzungsbeginn vor dem 01.07. die volle Jahres-AfA angesetzt werden, bei Nutzungsbeginn nach dem 30.06. die halbe Jahres-AfA. Die Vereinfachungsregel galt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter (technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) und durfte nicht im Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Abgang im Aktivierungsjahr angewendet werden.

Vermögensaufstellung

Siehe Betriebsvermögensermittlung.

Vermögensgegenstände

Vermögensgegenstände ist die handelsrechtliche Bezeichnung (§§ 240 I, 246 I HGB) für aktive Bilanzposten. Der Begriff wird im Gesetz nicht definiert, sondern leitet sich aus den GoB ab. Steuerrechtlich gilt der Begriff Wirtschaftsgut.

W

Wertberichtigung

Die Wertberichtigung ist eine indirekte Form der Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag wird als Passivposten ausgewiesen, sodass der Vermögensgegenstand auf der Aktivseite mit den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten stehen bleiben kann.

Wiederbeschaffungskosten

Wiederbeschaffungskosten sind die voraussichtlich für die Ersatzbeschaffung eines Gutes nach Ablauf der Nutzungsdauer anfallenden Kosten. Sie dienen insbesondere als Basis für kalkulatorische Abschreibungen in der Kostenrechnung.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der bei Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes zu bezahlen wäre. Er ist die Ausgangsgröße für die Ermittlung von Wiederbeschaffungskosten.

Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter ist der steuerrechtliche Begriff für Vermögensgegenstände (§§ 4–6 EStG, Bewertungsgesetz). Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips sind beide Begriffe grundsätzlich gleichzusetzen. Die BFH-Rechtsprechung legt den Begriff jedoch auf der Aktivseite weiter und auf der Passivseite enger aus als das Handelsrecht.

Man unterscheidet bewegliche Wirtschaftsgüter (transportable Sachen, abgebaute Bodenschätze) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude, Wohnungen, ruhende Bodenschätze, Hofbefestigungen u. a.).

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

1. Allgemeines

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG fördert die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen. Er ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung. Dies führt zu Steuerstundung mit Zins- und Liquiditätsvorteilen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde § 7g EStG neu gefasst.

2. Inkrafttreten der Neuregelung

Der Investitionsabzugsbetrag gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Bereits bestehende Ansparabschreibungen nach altem Recht können bis zum Ende der Laufzeit fortgeführt werden. Die neue Sonderabschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt wurden.

3. Begünstigte Betriebe

Folgende Betriebsgrößenmerkmale dürfen nicht überschritten werden:

Betriebsart

Maßstab

Obergrenze

Bilanzierende Gewerbetreibende

Betriebsvermögen

235.000 EUR

Bilanzierende Freiberufler

Betriebsvermögen

235.000 EUR

Land- und Forstwirtschaft

Wirtschafts-/Ersatzwirtschaftswert

125.000 EUR

Einnahme-Überschussrechner

Gewinn

100.000 EUR

Die Prüfung erfolgt betriebsbezogen (nicht personenbezogen). Stichtag ist der Schluss des Wirtschaftsjahres.

4. Einzelheiten zum Investitionsabzugsbetrag

Voraussetzungen für die Bildung:

  • Abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens

  • Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung in den folgenden drei Wirtschaftsjahren

  • Nutzung bis mindestens zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte (zu mindestens 90 % betrieblich)

Höhe: Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto bei Vorsteuerabzug). Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf höchstens 200.000 EUR betragen (betriebsbezogen). Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter gebildet werden (nicht für unbewegliche Wirtschaftsgüter oder Umlaufvermögen).

5. Investitionsfrist und Auflösung

Unterbleibt die Investition innerhalb der Dreijahresfrist oder ist sie geringer als geplant, machen Sie den Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Dies gilt auch bei bestandskräftigen Steuerbescheiden. Die frühere Verzinsungsregelung (6 % Gewinnzuschlag) ist entfallen, es können aber Steuernachforderungen mit Zinsen gem. § 233a AO entstehen.

Bei fristgerechter Investition: Der Investitionsabzugsbetrag wird gewinnerhöhend hinzugerechnet. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten können um bis zu 40 % gemindert werden. Die geminderten Kosten bilden die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen.

6. Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Begünstigte Betriebe können im Anschaffungsjahr und den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Kosten geltend machen (neben der normalen linearen AfA). Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut verbleibt mindestens bis zum Ende des Folgejahres in einer inländischen Betriebsstätte und wird zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.

Bei Kombination von Investitionsabzugsbetrag (40 % Minderung) und Sonderabschreibung (20 % der geminderten Kosten) beträgt die Gesamtabschreibung im Erstjahr 52 % zuzüglich linearer AfA.

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