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Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Bilanz

Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich: Ablauf und Beispiele.

Diese Woche aktualisiert

Überblick: Wechsel von der EÜR zur Bilanz

Das Steuerrecht kennt mehrere Gewinnermittlungsmethoden. Je nach geschäftlicher Aktivität sind Sie an eine bestimmte Methode gebunden oder können zwischen einzelnen Gewinnermittlungsarten wählen. Ein willkürlicher Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten ist ausgeschlossen.

Die wichtigsten gesetzlich zugelassenen Gewinnermittlungsmethoden sind:

  • Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) – doppelte Buchführung

  • Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) (§ 4 Abs. 3 EStG) – vereinfachte Gewinnermittlung

Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung)

Bei dieser Methode wird das Betriebsvermögen (Eigenkapital) verglichen. Die Berechnung erfolgt so:

  1. Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres

  2. Abzüglich Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres

  3. Zuzüglich Privatentnahmen

  4. Abzüglich Privateinlagen

  5. Ergebnis: Gewinn (identisch mit dem Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung)

Die Gewinnrealisierung erfolgt nach dem Veranlassungsprinzip. Ein Ausweis in der Bilanz ist bereits erforderlich, wenn die Forderung oder Verbindlichkeit entstanden ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.

Zum Betriebsvermögensvergleich sind verpflichtet:

  • Kaufleute nach dem Handelsrecht (§§ 238, 242 HGB)

  • Unternehmen nach dem Steuerrecht (§§ 140, 141 AO)

  • Unternehmen, die freiwillig Bücher führen

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlung. Nutzen dürfen sie unter anderem:

  • Kleine Gewerbebetriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind

  • Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure)

  • Gewerbetreibende in der Gründungsphase

Die Berechnung ist einfach:

  1. Betriebseinnahmen

  2. Abzüglich Betriebsausgaben

  3. Ergebnis: Gewinn

Bei der EÜR gilt das Zu- und Abflussprinzip: Es werden nur tatsächliche Betriebseinnahmen und -ausgaben erfasst. Es handelt sich um eine reine Ist-Rechnung.

Vorteile der EÜR

  • Keine Bestandskonten erforderlich

  • Keine Inventur erforderlich

  • Keine Kassenführung erforderlich

Anlagevermögen bei der EÜR

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen den Gewinn nicht direkt in voller Höhe mindern. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern kann nur die AfA (Absetzung für Abnutzung) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

Ein Wechsel von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich ist erforderlich, wenn:

  • Das Finanzamt fordert Sie auf – die Pflicht zur Bilanzierung droht ab folgenden Grenzen (siehe Tabelle unten).

  • Der Betrieb wird veräußert oder aufgegeben (§§ 14 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 2 EStG) – hier ist immer zwingend ein Übergang zur Bilanz erforderlich.

  • Freiwilliger Übergang – Sie entscheiden sich aus eigenem Antrieb zur Bilanzierung.

  • Änderung des Unternehmensgegenstandes – z. B. ein Bauingenieur übernimmt die schlüsselfertige Erstellung von Bauten.

  • Einbringung in eine Gesellschaft, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Grenzwerte für die Bilanzierungspflicht

Kennzahl

Grenzwert

Umsätze

500.000 EUR

Wirtschaftswert (Land-/Forstwirtschaft)

25.000 EUR

Gewinn

50.000 EUR

Hinweis: Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart werden die Wirtschaftsgüter nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen. Stille Reserven müssen weder aufgedeckt noch versteuert werden.

Die Übergangsbilanz (Eröffnungsbilanz)

Zum Ende der EÜR erstellen Sie eine Bilanz (Eröffnungsbilanz). In dieser Bilanz weisen Sie die Wirtschaftsgüter mit dem Wert aus, mit dem sie zu Buche stehen würden, wäre von Anfang an bilanziert worden.

Stellen Sie gleichzeitig sicher, dass sich jeder Vorgang nur einmal steuerlich auswirkt. Alle doppelt wirkenden Vorgänge müssen neutralisiert werden.

Positionen, die den Übergangsgewinn erhöhen

  • Warenbestand zum Übergangszeitpunkt

  • Offene Ausgangsrechnungen (Forderungen)

  • Ausstehende Erstattungsbeträge (sonstige Forderungen)

  • Geleistete Anzahlungen

  • Im Voraus gezahlte Betriebsausgaben (aktive Rechnungsabgrenzungsposten)

Positionen, die den Übergangsgewinn mindern

  • Offene Eingangsrechnungen (Verbindlichkeiten)

  • Ausstehende Verpflichtungen (sonstige Verbindlichkeiten)

  • Erhaltene Anzahlungen

  • Rückstellungen für dem Grunde nach bestehende, aber der Höhe nach noch nicht feststehende Ausgaben

  • Im Voraus erhaltene Betriebseinnahmen (passive Rechnungsabgrenzung)

Positionen, die direkt übernommen werden können

Für folgende Positionen ergibt sich auch bei einem Betriebsvermögensvergleich kein anderer Wert:

  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen (z. B. Grund und Boden)

  • Abnutzbares Anlagevermögen (Gebäude, Maschinen) – nur die Abschreibungsbeträge haben den Gewinn gemindert

  • Darlehensforderungen

  • Darlehensverbindlichkeiten

Übergangsgewinn

Der Übergangsgewinn wird separat durch Zu- und Abrechnungen ermittelt. Die Korrekturen erfolgen außerhalb der EÜR und auch außerhalb der Bilanz.

Verteilungsmöglichkeiten

Auf Antrag können Sie den Übergangsgewinn verteilen:

  • Alternative 1: Vollständige Erfassung im Übergangsjahr

  • Alternative 2: Verteilung auf das Übergangsjahr und das folgende Jahr (je 50 %)

  • Alternative 3: Verteilung auf das Übergangsjahr und die beiden folgenden Jahre (je ein Drittel)

Ausnahme bei Betriebsaufgabe oder Veräußerung: Der gesamte Übergangsgewinn erhöht den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist in diesem Fall nicht zulässig.

Beispiel: Berechnung des Übergangsgewinns

Am 31.12.2017 wird von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich gewechselt. Mitte Dezember werden noch Rechnungen über 10.000 EUR + 1.600 EUR Umsatzsteuer geschrieben. Die Zahlungen gehen erst im Januar 2018 ein.

Problem: In der EÜR wäre die Zahlung in 2018 maßgebend. Im Betriebsvermögensvergleich müsste sich die Leistung 2017 gewinnerhöhend auswirken. Ohne Korrektur würde diese Betriebseinnahme steuerlich nicht berücksichtigt.

Lösung durch Zu- und Abrechnungen:

Position

Betrag

Betriebseinnahmen (offene Forderungen)

11.600 EUR

Abzüglich Betriebsausgaben (offene Verbindlichkeiten)

-2.320 EUR

Abzüglich abzuführende Umsatzsteuer

-1.280 EUR

Übergangsgewinn

8.000 EUR

Dieser Übergangsgewinn erhöht den Bilanzgewinn 2018.

Bewertung von Wirtschaftsgütern beim Übergang

  • Wirtschaftsgüter sind mit den Werten anzusetzen, die gelten würden, wenn von Anfang an bilanziert worden wäre.

  • Bisher nicht vorgenommene Teilwertabschreibungen können nachgeholt werden.

  • Ohne Teilwertabschreibung übernehmen Sie die abnutzbaren Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten laut Anlagenverzeichnis.

  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. Grund und Boden) setzen Sie mit dem Wert laut Anlagenverzeichnis an.

Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Nach einem Wechsel sind Sie grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an die gewählte Methode gebunden.

  • Ein vorzeitiger Rückwechsel ist nur bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Grundes möglich (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG).

  • Eine bei einem früheren Wechsel zu Unrecht unterbliebene Gewinnkorrektur darf bei einem erneuten Wechsel nicht nachgeholt werden.

Inventur beim Übergang

Beim Übergang von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich ist erstmals eine Inventur erforderlich. Diese umfasst:

  • Körperliche Inventur: Zählen, Messen und Wiegen der Vermögensgegenstände

  • Buchinventur: Ermittlung aller Werte für die Eröffnungsbilanz (Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten)

Relevante Rechtsgrundlagen

Steuerrecht

  • § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 EStG

  • § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 7, § 13a, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG

  • §§ 140, 141, 162 AO

Handelsrecht

  • § 238 HGB

  • § 242 HGB

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