Überblick: Wechsel von der EÜR zur Bilanz
Das Steuerrecht kennt mehrere Gewinnermittlungsmethoden. Je nach geschäftlicher Aktivität sind Sie an eine bestimmte Methode gebunden oder können zwischen einzelnen Gewinnermittlungsarten wählen. Ein willkürlicher Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten ist ausgeschlossen.
Die wichtigsten gesetzlich zugelassenen Gewinnermittlungsmethoden sind:
Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) – doppelte Buchführung
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) (§ 4 Abs. 3 EStG) – vereinfachte Gewinnermittlung
Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung)
Bei dieser Methode wird das Betriebsvermögen (Eigenkapital) verglichen. Die Berechnung erfolgt so:
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
Abzüglich Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres
Zuzüglich Privatentnahmen
Abzüglich Privateinlagen
Ergebnis: Gewinn (identisch mit dem Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung)
Die Gewinnrealisierung erfolgt nach dem Veranlassungsprinzip. Ein Ausweis in der Bilanz ist bereits erforderlich, wenn die Forderung oder Verbindlichkeit entstanden ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.
Zum Betriebsvermögensvergleich sind verpflichtet:
Kaufleute nach dem Handelsrecht (§§ 238, 242 HGB)
Unternehmen nach dem Steuerrecht (§§ 140, 141 AO)
Unternehmen, die freiwillig Bücher führen
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlung. Nutzen dürfen sie unter anderem:
Kleine Gewerbebetriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind
Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure)
Gewerbetreibende in der Gründungsphase
Die Berechnung ist einfach:
Betriebseinnahmen
Abzüglich Betriebsausgaben
Ergebnis: Gewinn
Bei der EÜR gilt das Zu- und Abflussprinzip: Es werden nur tatsächliche Betriebseinnahmen und -ausgaben erfasst. Es handelt sich um eine reine Ist-Rechnung.
Vorteile der EÜR
Keine Bestandskonten erforderlich
Keine Inventur erforderlich
Keine Kassenführung erforderlich
Anlagevermögen bei der EÜR
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen den Gewinn nicht direkt in voller Höhe mindern. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern kann nur die AfA (Absetzung für Abnutzung) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich
Ein Wechsel von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich ist erforderlich, wenn:
Das Finanzamt fordert Sie auf – die Pflicht zur Bilanzierung droht ab folgenden Grenzen (siehe Tabelle unten).
Der Betrieb wird veräußert oder aufgegeben (§§ 14 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 2 EStG) – hier ist immer zwingend ein Übergang zur Bilanz erforderlich.
Freiwilliger Übergang – Sie entscheiden sich aus eigenem Antrieb zur Bilanzierung.
Änderung des Unternehmensgegenstandes – z. B. ein Bauingenieur übernimmt die schlüsselfertige Erstellung von Bauten.
Einbringung in eine Gesellschaft, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Grenzwerte für die Bilanzierungspflicht
Kennzahl | Grenzwert |
Umsätze | 500.000 EUR |
Wirtschaftswert (Land-/Forstwirtschaft) | 25.000 EUR |
Gewinn | 50.000 EUR |
Hinweis: Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart werden die Wirtschaftsgüter nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen. Stille Reserven müssen weder aufgedeckt noch versteuert werden.
Die Übergangsbilanz (Eröffnungsbilanz)
Zum Ende der EÜR erstellen Sie eine Bilanz (Eröffnungsbilanz). In dieser Bilanz weisen Sie die Wirtschaftsgüter mit dem Wert aus, mit dem sie zu Buche stehen würden, wäre von Anfang an bilanziert worden.
Stellen Sie gleichzeitig sicher, dass sich jeder Vorgang nur einmal steuerlich auswirkt. Alle doppelt wirkenden Vorgänge müssen neutralisiert werden.
Positionen, die den Übergangsgewinn erhöhen
Warenbestand zum Übergangszeitpunkt
Offene Ausgangsrechnungen (Forderungen)
Ausstehende Erstattungsbeträge (sonstige Forderungen)
Geleistete Anzahlungen
Im Voraus gezahlte Betriebsausgaben (aktive Rechnungsabgrenzungsposten)
Positionen, die den Übergangsgewinn mindern
Offene Eingangsrechnungen (Verbindlichkeiten)
Ausstehende Verpflichtungen (sonstige Verbindlichkeiten)
Erhaltene Anzahlungen
Rückstellungen für dem Grunde nach bestehende, aber der Höhe nach noch nicht feststehende Ausgaben
Im Voraus erhaltene Betriebseinnahmen (passive Rechnungsabgrenzung)
Positionen, die direkt übernommen werden können
Für folgende Positionen ergibt sich auch bei einem Betriebsvermögensvergleich kein anderer Wert:
Nicht abnutzbares Anlagevermögen (z. B. Grund und Boden)
Abnutzbares Anlagevermögen (Gebäude, Maschinen) – nur die Abschreibungsbeträge haben den Gewinn gemindert
Darlehensforderungen
Darlehensverbindlichkeiten
Übergangsgewinn
Der Übergangsgewinn wird separat durch Zu- und Abrechnungen ermittelt. Die Korrekturen erfolgen außerhalb der EÜR und auch außerhalb der Bilanz.
Verteilungsmöglichkeiten
Auf Antrag können Sie den Übergangsgewinn verteilen:
Alternative 1: Vollständige Erfassung im Übergangsjahr
Alternative 2: Verteilung auf das Übergangsjahr und das folgende Jahr (je 50 %)
Alternative 3: Verteilung auf das Übergangsjahr und die beiden folgenden Jahre (je ein Drittel)
Ausnahme bei Betriebsaufgabe oder Veräußerung: Der gesamte Übergangsgewinn erhöht den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist in diesem Fall nicht zulässig.
Beispiel: Berechnung des Übergangsgewinns
Am 31.12.2017 wird von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich gewechselt. Mitte Dezember werden noch Rechnungen über 10.000 EUR + 1.600 EUR Umsatzsteuer geschrieben. Die Zahlungen gehen erst im Januar 2018 ein.
Problem: In der EÜR wäre die Zahlung in 2018 maßgebend. Im Betriebsvermögensvergleich müsste sich die Leistung 2017 gewinnerhöhend auswirken. Ohne Korrektur würde diese Betriebseinnahme steuerlich nicht berücksichtigt.
Lösung durch Zu- und Abrechnungen:
Position | Betrag |
Betriebseinnahmen (offene Forderungen) | 11.600 EUR |
Abzüglich Betriebsausgaben (offene Verbindlichkeiten) | -2.320 EUR |
Abzüglich abzuführende Umsatzsteuer | -1.280 EUR |
Übergangsgewinn | 8.000 EUR |
Dieser Übergangsgewinn erhöht den Bilanzgewinn 2018.
Bewertung von Wirtschaftsgütern beim Übergang
Wirtschaftsgüter sind mit den Werten anzusetzen, die gelten würden, wenn von Anfang an bilanziert worden wäre.
Bisher nicht vorgenommene Teilwertabschreibungen können nachgeholt werden.
Ohne Teilwertabschreibung übernehmen Sie die abnutzbaren Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten laut Anlagenverzeichnis.
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. Grund und Boden) setzen Sie mit dem Wert laut Anlagenverzeichnis an.
Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart
Nach einem Wechsel sind Sie grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an die gewählte Methode gebunden.
Ein vorzeitiger Rückwechsel ist nur bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Grundes möglich (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG).
Eine bei einem früheren Wechsel zu Unrecht unterbliebene Gewinnkorrektur darf bei einem erneuten Wechsel nicht nachgeholt werden.
Inventur beim Übergang
Beim Übergang von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich ist erstmals eine Inventur erforderlich. Diese umfasst:
Körperliche Inventur: Zählen, Messen und Wiegen der Vermögensgegenstände
Buchinventur: Ermittlung aller Werte für die Eröffnungsbilanz (Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten)
Relevante Rechtsgrundlagen
Steuerrecht
§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 EStG
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 7, § 13a, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG
§§ 140, 141, 162 AO
Handelsrecht
§ 238 HGB
§ 242 HGB
