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Internes Kontrollsystem (IKS) – Grundsätze

Grundsätze, Komponenten und Anforderungen an ein internes Kontrollsystem (IKS) für Unternehmen.

Diese Woche aktualisiert

Überblick: Internes Kontrollsystem (IKS)

Das Interne Kontrollsystem (IKS) ist ein wichtiges Führungsinstrument eines Unternehmens. Es umfasst den Organisationsplan, die Einrichtungen und die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten innerbetrieblichen Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen.

Ein wirksames IKS muss auf das einzelne Unternehmen und dessen Risikoprofil zugeschnitten sein. Die Kosten der Kontrollen müssen dem Nutzen gegenübergestellt werden. Ziel ist es, die Risiken auf ein für das Unternehmen tragbares Niveau zu reduzieren.

Ziele des IKS

Das IKS verfolgt folgende übergeordnete Ziele:

  • Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften und der vorgeschriebenen Geschäftspolitik

  • Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der Rechnungslegung

  • Sicherung und Erhöhung des Wirkungsgrads der betrieblichen Prozesse

  • Schutz des Vermögens und der Informationen

Komponenten des IKS

Das IKS besteht aus fünf Komponenten, die in wechselseitiger Beziehung zueinander stehen (gemäß IDW Prüfungsstandard PS 260):

  1. Kontrollumfeld: Grundeinstellungen, Problembewusstsein und Unternehmenskultur

  2. Risikobeurteilungen: Erkennung und Analyse von Unternehmensrisiken

  3. Kontrollaktivitäten: Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen

  4. Information und Kommunikation: Richtlinien, Handbücher, Rechnungslegung und Berichte

  5. Überwachung des IKS: Beurteilung der Wirksamkeit des gesamten Systems

Aufgaben des IKS

  • Sicherstellung der gesetzlich geforderten Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und DV-gestützten Anwendungssysteme

  • Schutz von Vermögenswerten

  • Einhaltung der Geschäftspolitik und Unternehmensstrategie

  • Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Arbeitsabläufe

  • Erhöhung der Informationsqualität durch genaue, aussagefähige und zeitnahe Aufzeichnungen

  • Fehlerprävention und Fehleraufdeckung

  • Verhinderung doloser Handlungen und Rechnungslegungsdelikte

Anforderungen an ein IKS

  • Zwangsläufigkeit von Arbeitsabläufen

  • Funktionstrennung

  • Kontrollmaßnahmen

  • Realisierung des Vier-Augen-Prinzips

  • Dokumentation der Prozesse

  • Angemessenheit der vorgesehenen Maßnahmen

Regelungsbereiche des IKS

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen werden durch laufende, automatische Einrichtungen vorgenommen und in die Aufbau- und Ablauforganisation integriert. Sie sollen Fehler verhindern und eine vorgegebene Sicherheit gewährleisten.

Grundsatz der Funktionstrennung

Ein und dieselbe Person oder Stellengruppe sollte grundsätzlich nie alle Phasen eines Geschäftsvorfalls alleine durchführen und kontrollieren können. Konkret bedeutet das: Eine Person darf nicht gleichzeitig Entscheidungen über Vermögenswerte treffen, Belege ausstellen, Güter verwalten, Buchungen vornehmen und die eigene Arbeit selbst nachprüfen.

Die Funktionstrennung ist die wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit organisatorischer Sicherungsmaßnahmen. Verwirklichen Sie sie nach Möglichkeit auf Abteilungsebene. Wird die Funktionstrennung aufgehoben (z. B. bei Dialog-Anwendungen), muss ein Äquivalent treten, etwa automatische Stichprobenverfahren oder nachgelagerte Kontrollen.

Sicherungsmaßnahmen in der EDV

Bei der Bearbeitung von Geschäftsvorfällen mit Hilfe der EDV achten Sie auf:

  • Zugriffsberechtigungen und -beschränkungen

  • Datenschutzmaßnahmen

  • Arbeitsanweisungen für die Dateneingabe und Eingabekontrolle

  • Regelungen für die Behandlung fehlerhafter Eingaben

  • Regelungen für Systementwicklung und -pflege

Sicherungsmaßnahmen durch Arbeitsanweisungen

Arbeitsanweisungen enthalten genaue Bezeichnungen der Arbeiten, deren personelle Zuordnung sowie Vorschriften zur Durchführung. Sie stellen sicher, dass betriebliche Vorgänge, die in großer Menge anfallen, einheitlich abgewickelt werden.

Innerbetriebliches Belegwesen

Das innerbetriebliche Belegwesen dient der identischen Bearbeitung gleichartiger Geschäftsvorfälle und der vollständigen Erfassung von Daten im betrieblichen Rechnungswesen. Es umfasst die Beleggestaltung, den Belegfluss und die Sicherung der Belegablage.

Kontrollen im Arbeitsablauf

Arbeitsgänge mit Risiken für Vermögens-, Informations- oder Wertverluste sollten nicht unkontrolliert bleiben. Kontrollen können dem zu kontrollierenden Arbeitsgang vorgeschaltet, gleichgeschaltet oder nachgeschaltet sein.

Bevorzugen Sie nach Möglichkeit vorgelagerte Kontrollen, da diese Fehler vor Beendigung des Arbeitsablaufs finden und verhindern können.

IT-Kontrollen

IT-Kontrollen umfassen zwei Bereiche:

  • Anwendungskontrollen: Unterstützen direkt Geschäftsprozesse, verhindern oder decken nicht autorisierte Transaktionen auf. Eine Kombination mit manuellen Kontrollen ist erforderlich.

  • Allgemeine Computerkontrollen: Durchdringende Kontrollen der IT-Umgebung, von denen Anwendungskontrollen abhängig sind. Dazu gehören IT-Umfeld, IT-Organisation, IT-Infrastruktur und Sicherheit, IT-Anwendungen und IT-Prozesse.

Risiken in Unternehmen

In der Aufbauorganisation

  • Unzureichende Kompetenzabstimmung

  • Unzureichende Funktionstrennung in der IT-Abteilung und im kaufmännischen Bereich

  • Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern

In der Systementwicklung und -pflege

  • Nicht genehmigte, fehlerhafte oder manipulierte Programmänderungen, die zu Instabilität, Inkonsistenz oder fehlender Datenintegrität führen

Beim Datenfluss und der Datenerfassung

  • Unvollständige Datenerfassung oder -verarbeitung

  • Unautorisierte Veränderung von Daten

  • Fehlerhafte oder ausbleibende Datenübertragung an Schnittstellen

Bei der Verarbeitung

  • Unrichtige Datenverarbeitung

  • Fehleinstellungen von Tabellen und Parametern

  • Rückgriff auf eine fehlerhafte Stammdatenbasis

Bei der Verfahrensdokumentation

  • Abhängigkeit von den mit der DV beauftragten Personen

  • Keine Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsverfahren und Geschäftsvorfälle

Gesetzliche Grundlagen

Die Einrichtung eines IKS hat folgende rechtliche Grundlagen:

  • § 317 Abs. 4 HGB: Bei börsennotierten Aktiengesellschaften muss im Rahmen der Prüfung beurteilt werden, ob das eingerichtete Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

  • § 91 Abs. 2 AktG: Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen und ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

  • § 93 Abs. 2 AktG / § 43 Abs. 2 GmbHG: Mitglieder eines Geschäftsführungsorgans, die ihre Pflichten (z. B. durch unzureichende IKS-Einführung) verletzen, sind der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Es gilt die Beweislastumkehr.

Wichtig: Zur Vermeidung der Beweislastumkehr ist zwingend eine schriftliche Dokumentation des IKS erforderlich.

Ausgestaltung des IKS

Der Gesetzgeber regelt die konkrete Ausgestaltung nur in Grundzügen. Er hat keine Richtlinie erlassen, die Form und Umfang klar vorgibt. Wichtige Kriterien bei der Ausgestaltung sind:

  • Das Risikoprofil des Unternehmens

  • Die Komplexität der Geschäftsprozesse

  • Die Branche des Unternehmens

  • Die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit

Ein IKS ist wirksam, wenn die vorgegebenen Kontrollen verlässlich implementiert, durchgeführt und überwacht werden. Eine angemessene Dokumentation stellt die Nachvollziehbarkeit sicher. Ein IKS ist effizient, wenn Kosten-Nutzen-Überlegungen in die Ausgestaltung einfließen und es konsequent an der Risikostruktur ausgerichtet ist.

Vorgehensmodell zur Realisierung

1. Bestandsaufnahme der Prozessorganisation

  • Aufnahme der Prozessorganisation im Geltungsbereich des IKS, einschließlich der Schnittstellen vor- und nachgelagerter Prozesse

  • Abstimmung mit der Geschäftsleitung und der definierten Unternehmensstrategie

  • Definition der Prozessverantwortlichen (Prozess-Owner)

  • Analyse vorhandener Risiken und Schwachstellen

2. Erarbeitung der Zielarchitektur

  • Herausarbeitung prozessintegrierter und prozessunabhängiger Überwachungsmaßnahmen

  • Aufteilung in abgrenzbare, überschaubare Kontrollbereiche

  • Abgrenzung der IKS-Bestandteile von anderen Systemen (z. B. Management-Informations-Systeme)

  • Bestimmung von Kontrollgremien und Verantwortlichkeiten, differenziert nach Planung, Steuerung und Kontrolle

3. Aufnahme und Bewertung

  • Bewertung der vorhandenen Planungs-, Steuerungs- und Überwachungselemente je Kontrollbereich

  • Prüfung der durch DV-Systeme unterstützten Abstimm- und Kontrollverfahren (Verprobung, Konsistenzprüfung, Datenübernahme-Prüfung)

  • Bewertung der Fehlerkontrollen und Plausibilitätsprüfungen

  • Überprüfung der Geschäftsverteilung, Funktionszuordnung und Verantwortungsabgrenzung einschließlich des Zugriffsberechtigungskonzepts

EU-Abschlussprüferrichtlinie

Die EU-Abschlussprüferrichtlinie (verabschiedet im Oktober 2005 durch ECOFIN) betrifft börsennotierte Unternehmen und den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer.

Pflichten für Unternehmen

  • Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee)

  • Überwachung des Prozesses der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung

  • Überwachung der Wirksamkeit der internen Kontrollen, der Innenrevision und des Risikomanagements

  • Überprüfung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Pflichten für Prüfer

  • Berichtspflicht über wichtigste gewonnene Tatsachen und Defizite bei den internen Kontrollen

  • Berichtspflicht über Unabhängigkeit und zusätzliche Leistungen

Relevante Normen und Standards

  • IDW PS 260 – Das interne Kontrollsystem im Rahmen der Abschlussprüfung

  • IDW PS 330 – Abschlussprüfung bei Einsatz von Informationssystemen

  • GoBS – Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme

  • IDW RS FAIT 1 – Ordnungsmäßige Buchführung bei Einsatz von Informationssystemen

  • IDW RS FAIT 2 – Ordnungsmäßige Buchführung bei Electronic Commerce

  • IDW RS FAIT 3 – Ordnungsmäßige Buchführung bei elektronischer Archivierung

  • CobiT – Control Objectives for Information and related Technology

  • §§ 238 f. und 257 HGB, §§ 145 bis 147 AO

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