Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung seit dem 1. Juli 2011
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Art. 5, BGBl. I S. 2131) wurden die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen an die elektronische Rechnungsübermittlung rückwirkend zum 1. Juli 2011 deutlich reduziert.
Wesentliche Änderungen
Der Rechnungsaussteller ist frei in der Wahl des Übermittlungsweges für elektronische Rechnungen (z. B. per E-Mail).
Eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren ist für die elektronische Rechnungsübermittlung nicht mehr verpflichtend, sondern nur noch optional.
Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellt.
Weiterhin geltende Anforderungen
Die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung ist weiterhin erforderlich.
Ein geeignetes Verfahren zum Abgleich der Rechnung mit der Zahlungsverpflichtung ist der manuelle Abgleich der Rechnung mit dem Bestellschein oder dem Lieferschein.
Der Rechnungsprüfungsprozess und das innerbetriebliche Kontrollverfahren müssen in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden.
FibuNet webIC
FibuNet webIC gewährleistet durch die Protokollierung von Prozessschritten die Dokumentation der Prüfpfade.
